RS Vwgh 2001/10/1 2001/16/0312

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2001
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;

Rechtssatz

Der Beweggrund für die schriftliche Beurkundung ist für die Beurteilung der Gebührenpflicht rechtlich unerheblich und die Behörde ist bei einem eindeutigen und bestimmten Inhalt der Urkunde nicht verpflichtet, weitere Erhebungen durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160312.X03

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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