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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidungspflicht der Behörde beginnt bei postalischer Einbringung eines Antrages nicht schon mit dem Tag der Postaufgabe, sondern jedenfalls erst mit dem Tag des Einlangens bei der Behörde (vgl etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, Anm 6 zu § 73 AVG).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100080.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017