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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
SPG 1991 §74 Abs1;Rechtssatz
Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren endete mit Einstellung nach § 227 Abs. 1 StPO. Gründe für den zu dieser Einstellung führenden Rücktritt des Anklägers von der Anklage (vor Beginn der Hauptverhandlung) hat die belangte Behörde nicht erhoben, zumal sie von einer Einsichtnahme in das staatsanwaltschaftliche Tagebuch (§ 34 StAG) abgesehen hat. Davon ausgehend ist ihr aber jedenfalls eine Beurteilung dahingehend verwehrt, es sei zu einer "Bestätigung" des Verdachts der Begehung eines gefährlichen Angriffs gekommen und es seien die Voraussetzungen für eine Löschung der erkennungsdienstlichen Daten auf Antrag des Beschwerdeführers nach § 74 Abs. 1 SPG 1991 daher nicht erfüllt (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010233.X04Im RIS seit
22.11.2001