RS Vwgh 2001/10/2 2000/01/0019

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/01/0020 2000/01/0022 2000/01/0021 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0023 E 2. Oktober 2001

Rechtssatz

Da die vier Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen einzigen Verwaltungsakt angefochten haben und ihre Beschwerden die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisen, ist gemäß § 53 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 VwGG so vorzugehen, wie wenn nur der Erstbeschwerdeführer Beschwerde erhoben hätte (Hinweis E vom 29. Juli 1998, Zlen. 97/01/0102 und 0103). Nur ihm ist daher Schriftsatzaufwandersatz zuzusprechen, die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG dagegen allen Beschwerdeführern (Hinweis E vom 3. November 2000, Zl. 98/02/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010019.X03

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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