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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/01/0020 2000/01/0022 2000/01/0021 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0023 E 2. Oktober 2001Rechtssatz
Da die vier Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen einzigen Verwaltungsakt angefochten haben und ihre Beschwerden die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisen, ist gemäß § 53 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 VwGG so vorzugehen, wie wenn nur der Erstbeschwerdeführer Beschwerde erhoben hätte (Hinweis E vom 29. Juli 1998, Zlen. 97/01/0102 und 0103). Nur ihm ist daher Schriftsatzaufwandersatz zuzusprechen, die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG dagegen allen Beschwerdeführern (Hinweis E vom 3. November 2000, Zl. 98/02/0296).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010019.X03Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015