RS Vwgh 2001/10/2 2000/01/0233

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16;
SPG 1991 §74 Abs1;

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Einstellungserklärung (der Verfolgungsverzichtserklärung) oder dem Freispruch eindeutig, dass die "rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung" iS des § 16 SPG 1991 vom Strafgericht bzw. der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogen oder gar als erwiesen angenommen wurde, beruhte die Einstellungserklärung (der Verfolgungsverzicht) oder der Freispruch daher klar ausschließlich auf anderen Erwägungen, bestehen gegen eine Beurteilung der Verdachtslage durch die Sicherheitsbehörden (bezogen auf das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs iS des § 16 SPG 1991) keine Bedenken. Dann kann die Sicherheitsbehörde ungeachtet der Einstellung oder des Freispruchs zu dem Ergebnis gelangen, es sei der in Frage stehende Verdacht iS des § 74 Abs. 1 SPG 1991 bestätigt worden (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010233.X03

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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