RS Vwgh 2001/10/2 2000/01/0233

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16;
SPG 1991 §74 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich wird nur dann von einer Bestätigung des Verdachts der Begehung eines gefährlichen Angriffs auszugehen sein, wenn es auf Basis dieses Verdachts zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des erkennungsdienstlich Behandelten gekommen ist. Wurde das Strafverfahren dagegen durch Einstellung oder Freispruch beendet, so kann von einer Bestätigung des Verdachts in der Regel nicht gesprochen werden. Das gilt uneingeschränkt dann, wenn der Einstellungserklärung (bzw. der ihr zugrunde liegenden Verfolgungsverzichtserklärung des Staatsanwaltes) oder dem Freispruch keine Hinweise darauf entnehmbar sind, dass für sie ausschließlich Aspekte maßgeblich waren, die ungeachtet des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs iS des § 16 SPG 1991 einer strafgerichtlichen Verurteilung entgegen stehen. Fehlen derartige Anhaltspunkte und kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Einstellungserklärung (der Verfolgungsverzicht) oder der Freispruch deshalb erfolgten, weil der Nachweis einer "rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung" - die nach § 16 SPG 1991 maßgeblich wäre - nicht zu erbringen war, so kann es nicht Sache der Sicherheitsbehörde sein, ihrerseits in eine Prüfung der Tatfrage einzutreten und allenfalls weiter gehende Ermittlungen zu pflegen, um letztlich doch zu einer - wenn auch nur sicherheitspolizeilich relevanten - "Überführung" des Verdächtigen zu gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010233.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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