RS Vwgh 2001/10/2 99/01/0015

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat in ihrem Vorhalt vom 24. November 1998 eingeräumt, dass im Hinblick auf das Memorandum vom 11. September 1998 eine Überschreitung der Binnengrenze zwischen dem Kosovo und der Republik Montenegro zum damaligen Zeitpunkt schwierig bzw. nicht möglich gewesen sei. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, wonach es Kosovo-Albanern verwehrt worden sei, montenegrinisches Gebiet zu betreten und zwar ohne die von der belangten Behörde hinzu gefügte Einschränkung auf die Binnengrenze. Daran knüpft zwar im Vorhalt der belangten Behörde die Aussage, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Montenegro von außerhalb des Staatsgebietes nicht "zugängig" wäre, doch konnte das bloße Fehlen von Anhaltspunkten dafür jedenfalls dann nicht als Beurteilungsgrundlage ausreichen, wenn die von der Behörde angenommene Sperre der Binnengrenzen massiv auf einen Stopp der Aufnahme weiterer Flüchtlinge hinweist. Zumindest für den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides lässt sich ohne weitere Ermittlungen nicht sagen, dem Beschwerdeführer stehe eine "Übersiedlung" nach Montenegro offen (Hinweis E vom 22. Dezember 1999, Zl. 98/01/0622).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999010015.X05

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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