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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an Schriftsatz- und an Verhandlungsaufwand der konkret angesprochene Betrag zuzuerkennen. Dieser Betrag unterlag freilich keiner Kürzung. Es trifft nämlich nicht zu, dass der Beschwerdeführer schon anteilig Kostenersatz erhalten habe. Insbesondere kann der Kostenzuspruch an eine andere vor dem unabhängigen Verwaltungssenat beschwerdeführende Partei (im Rahmen des einem anderen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Bescheides, der insoweit unbekämpft geblieben ist) nicht dergestalt Rechtswirkungen entfalten, dass er auch den nunmehrigen Beschwerdeführer, der seinerseits die Abweisung seines Kostenbegehrens (in dem seinerzeitigen Bescheid) bekämpft hat, erfasse, mag dies auch von der damaligen Kostenentscheidung so intendiert gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001010084.X02Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008