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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in seiner Kostennote lediglich einmal Schriftsatzaufwand in Höhe von 8.400 S und lediglich einmal Verhandlungsaufwand in Höhe von 10.000 S angesprochen. Zutreffend legte der unabhängige Verwaltungssenat seiner Entscheidung die so verzeichneten Kosten zugrunde, ein darüber hinausgehender Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand kam im Hinblick auf den Inhalt der gelegten Kostennote - unabhängig von der Anzahl der mit Erfolg bekämpften Verwaltungsakte - von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E vom 2. Oktober 2001, Zlen. 2000/01/0019 bis 0022, mwN). Die Pauschalierung macht zwar eine genaue Bezifferung der zum Ersatz begehrten Beträge entbehrlich; wird jedoch ausdrücklich weniger begehrt als nach § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS geltend gemacht werden könnte, so ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, über den konkret angesprochenen Betrag hinauszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001010084.X01Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008