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24/01 StrafgesetzbuchNorm
SPG 1991 §74 Abs2;Rechtssatz
Die festgestellte Vorverurteilung nach den §§ 105 Abs. 1 und 83 Abs. 2 StGB vom 13. September 1995 zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen a S 100,-- kann per se nicht als konkreter Umstand iS des § 74 Abs. 2 SPG 1991 ins Treffen geführt werden. Abgesehen davon, dass demzufolge bei Erlassung des bekämpften Bescheides seit der erwähnten Vorverurteilung bereits nahezu fünf Jahre vergangen waren und weiter abgesehen davon, dass es sich im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe offenkundig um eine minderschwere Straftat gehandelt haben muss, ist die belangte Behörde jede Umschreibung des strafrechtlichen Fehlverhaltens schuldig geblieben. Nur daraus könnten jedoch gegebenenfalls konkrete Umstände abgeleitet werden, die die Begehung gefährlicher Angriffe seitens des Beschwerdeführers befürchten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010233.X05Im RIS seit
22.11.2001