Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §73 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das SPG 1991 unterscheidet offenbar zwischen einer evidenten
Entkräftung der Verdachtslage einerseits und zwischen einer bloßen
"Nicht-Erweisbarkeit" andererseits. Während im ersten Fall gemäß §
73 Abs. 1 Z 4 SPG 1991 ("wenn ... kein Verdacht mehr besteht") die
Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen stattfinden
soll, ist sie in der zweiten Alternative gemäß § 74 Abs. 1 leg.
cit. ("wenn der Verdacht ... schließlich nicht bestätigt werden
konnte") nur auf Antrag vorgesehen (Hinweis E vom 22. April 1998, 97/01/0623).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010233.X01Im RIS seit
22.11.2001