RS Vwgh 2001/10/2 2000/01/0233

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §73 Abs1 Z4;
SPG 1991 §74 Abs1;

Rechtssatz

Das SPG 1991 unterscheidet offenbar zwischen einer evidenten

Entkräftung der Verdachtslage einerseits und zwischen einer bloßen

"Nicht-Erweisbarkeit" andererseits. Während im ersten Fall gemäß §

73 Abs. 1 Z 4 SPG 1991 ("wenn ... kein Verdacht mehr besteht") die

Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen stattfinden

soll, ist sie in der zweiten Alternative gemäß § 74 Abs. 1 leg.

cit. ("wenn der Verdacht ... schließlich nicht bestätigt werden

konnte") nur auf Antrag vorgesehen (Hinweis E vom 22. April 1998, 97/01/0623).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010233.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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