RS Vwgh 2001/10/2 99/01/0015

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei der Prognose der belangten Behörde handelt es sich um eine Spekulation, der zwar das Holbrooke/Milosevic-Abkommen vom 13. Oktober 1998, aber keine Feststellungen über tatsächliche Gegebenheiten zu Grunde liegen, die den von der belangten Behörde gezogenen Schluss auf ein Ende aller Kämpfe zuließen, zumal diesem Abkommen monatelange Kampfhandlungen zwischen serbischen Sicherheitskräften und der UCK vorangingen, die mit Übergriffen auf die albanisch-stämmige Zivilbevölkerung verbunden waren; ein Aufhören dieser Übergriffe stand nicht fest. Es trifft zwar zu, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Vor dem Hintergrund der lange Zeit andauernden Repressionen und in Anbetracht der von der Behörde ergänzend festgestellten weiteren UCK-Aktivitäten hätte es jedoch eines längeren Beobachtungszeitraumes sowie der Feststellung von auf eine friedliche Entwicklung hindeutenden Tatsachen bedurft, um im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Prognose dergestalt vorzunehmen, wie sie von der belangten Behörde angestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999010015.X01

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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