RS Vwgh 2001/10/2 99/01/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0630 E 21. August 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass bei einem ethnischen Albaner, der aus einer Region bzw. aus einem daran angrenzenden Gebiet kommt, auf das sich die Aktionen der serbischen Kräfte schon ausgeweitet haben bzw. eine Ausweitung der Aktionen nicht auszuschließen ist, -

anders als für den Zeitraum vor dem 28. Februar 1998 - nicht von vornherein gesagt werden kann, dass die bloße Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999010015.X04

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten