Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/01/0020 2000/01/0022 2000/01/0021 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0023 E 2. Oktober 2001Rechtssatz
Es kommt in Bezug auf das Bestehen der Vollmacht des Beschwerdeführervertreters auf eine "Information" der Beschwerdeführer über das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren und auf ihre Einstellung dazu nicht an, weil eine entsprechende Vollmacht - auf die sich der einschreitende Vertreter berufen hat - unabhängig von den Vereinbarungen im Innenverhältnis zu einer Beschwerdeerhebung namens der Vertretenen legitimiert; gegebenenfalls wird sich der einschreitende Vertreter, bei Überschreitung des ihm erteilten Auftrags, den Beschwerdeführern gegenüber zu verantworten haben.
Schlagworte
AllgemeinVertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010019.X01Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015