RS Vwgh 2001/10/2 99/01/0015

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es ist allgemein bekannt, dass sich die Aktionen der serbischen Kräfte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (16. Dezember 1998) nicht auf den ganzen Kosovo bezogen haben (Hinweis: E 22. Dezember 1999, Zl. 98/01/0639, mwN). Eine asylrelevante Verfolgung wäre dann zu bejahen gewesen, wenn der Asylwerber aus einer Gegend stammte, in der Aktionen der genannten Art mit der für die Asylgewährung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten waren und keine besonderen Umstände vorlagen, die es unwahrscheinlich machten, dass der Asylwerber davon betroffen sein könnte (Hinweis: E vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999010015.X03

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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