RS Vwgh 2001/10/4 97/08/0573

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, dass die Behörde den Antrag (in - wie die Begründung des Bescheides zeigt - irrtümlicher Fehlbezeichnung) abgewiesen statt zurückgewiesen hat, ist der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt worden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080573.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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