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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dadurch, dass die Behörde den Antrag (in - wie die Begründung des Bescheides zeigt - irrtümlicher Fehlbezeichnung) abgewiesen statt zurückgewiesen hat, ist der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt worden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080573.X01Im RIS seit
21.02.2002