RS Vwgh 2001/10/4 2001/08/0057

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357;
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
AVG §70;
AVG §71;

Rechtssatz

Der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080057.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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