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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Auswanderung im Sinne des § 500 Abs 1 ASVG auch dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person sich zunächst in das Ausland mit der Absicht begeben hatte, sich dort nur vorübergehend aufzuhalten, jedoch nach dem 13. März 1938 (nur) im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus politischen, religiösen oder Gründen der Abstammung zu gewärtigende Verfolgung im Ausland ihren ständigen Wohnsitz genommen hat (Hinweis E 2. Oktober 1957, 873/57, VwSlg 4437 A/1957; E 17. Februar 1983, 81/08/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080056.X03Im RIS seit
21.02.2002