RS Vwgh 2001/10/4 96/08/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2001
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500 Abs1;
ASVG §502 Abs4;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Auswanderung im Sinne des § 500 Abs 1 ASVG auch dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person sich zunächst in das Ausland mit der Absicht begeben hatte, sich dort nur vorübergehend aufzuhalten, jedoch nach dem 13. März 1938 (nur) im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus politischen, religiösen oder Gründen der Abstammung zu gewärtigende Verfolgung im Ausland ihren ständigen Wohnsitz genommen hat (Hinweis E 2. Oktober 1957, 873/57, VwSlg 4437 A/1957; E 17. Februar 1983, 81/08/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080056.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten