RS Vwgh 2001/10/4 97/08/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar sind die Verwaltungsbehörden an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinne gebunden, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage -

einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben. Dies gilt jedoch jedenfalls dann nicht, wenn der von der Berufungsbehörde angenommene Verfahrensmangel im fortgesetzten Verfahren saniert worden ist und geeignete Angaben darüber, welche Verfahrensmängel durch die Durchführung einer Verhandlung hätten vermieden werden können, nicht vorliegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080078.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten