RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0065

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die in den maßgeblichen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Dauer der Ausbildung zum Facharzt im Sonderfach Arbeits- und Betriebsmedizin von "zumindest zwölf Wochen" und der Möglichkeit, die Ausbildung auf drei Jahre zu verteilen, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Gestaltung dieser Ausbildung auch deren Besuch durch Ärzte ermöglicht, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, dies jedenfalls, sofern sie bereit sind, dafür Teile ihres Jahresurlaubes aufzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080065.X07

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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