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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Im Hinblick auf die in den maßgeblichen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Dauer der Ausbildung zum Facharzt im Sonderfach Arbeits- und Betriebsmedizin von "zumindest zwölf Wochen" und der Möglichkeit, die Ausbildung auf drei Jahre zu verteilen, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Gestaltung dieser Ausbildung auch deren Besuch durch Ärzte ermöglicht, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, dies jedenfalls, sofern sie bereit sind, dafür Teile ihres Jahresurlaubes aufzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080065.X07Im RIS seit
22.01.2002