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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Eine Nutzungsüberlassung und Übertragung der damit verbundenen Lasten an eine dritte Person kommt wirtschaftlich gesehen insofern einem Pachtverhältnis gleich, als das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt des Betriebes wechseln soll (Hinweis E 26. November 1991, 89/08/0347). Dabei ist es gleichgültig, ob der Vertrag als Pachtvertrag oder entgeltliche Nutzungsvereinbarung zu deuten ist (Hinweis E 21. April 1998, 97/08/0541).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080037.X03Im RIS seit
21.02.2002