RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2001
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1091;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine Nutzungsüberlassung und Übertragung der damit verbundenen Lasten an eine dritte Person kommt wirtschaftlich gesehen insofern einem Pachtverhältnis gleich, als das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt des Betriebes wechseln soll (Hinweis E 26. November 1991, 89/08/0347). Dabei ist es gleichgültig, ob der Vertrag als Pachtvertrag oder entgeltliche Nutzungsvereinbarung zu deuten ist (Hinweis E 21. April 1998, 97/08/0541).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080037.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten