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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0248 E 30. September 1997 RS 1Stammrechtssatz
Welche Betriebsmittel den "Erwerber" gemäß § 67 Abs 4 ASVG in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen und somit WESENTLICH sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (mit erläuternden Beispielen und Judikaturhinweisen bzw Literaturhinweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080136.X03Im RIS seit
21.02.2002