RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0336

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §7;
ASVG §69;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Eine Rückerstattung von Beiträgen, die sich auf den Versicherungsschutz bereits ausgewirkt haben, ist unter keinem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich geboten (Hinweis E 10. November 1998, 98/08/0182). Im Lichte dieser Ausführungen kann auch davon keine Rede sein, dass ohne eine Bestimmung über die Zulässigkeit der Rückerstattung von Beiträgen die Rechtslage in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Weise unvollständig wäre, weshalb auch ein Analogieschluss aus dem allgemeinen Rückforderungstatbestand des § 69 ASVG wegen ungebührlicher Entrichtung von Beiträgen nicht zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080336.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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