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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Einstellung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens nach Zurückziehung der Beschwerde im AnlassfallRechtssatz
Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Velden am Wörther See hinsichtlich der Widmung von Grundflächen als Grünland.
Da - nach Einbringung der Beschwerde im Anlassfall - das Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr .429 und 775/1, KG Velden, für P R und J F einverleibt worden war und die dingliche Bescheidwirkung des bekämpften Bescheides (betr Versagung einer Baubewilligung; vgl §51 Krnt BauO 1992) die Beschwerdelegitimation der neuen Liegenschaftseigentümer bewirkte, welche jedoch über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes binnen offener Frist erklärten, das Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen zu wollen, wurde das Beschwerdeverfahren zu B555/99 mit B v 09.10.02 eingestellt.
Ein als Klaglosstellung einzustufender Fall iSd Art139 Abs2 B-VG liegt im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde im Anlassbeschwerdeverfahren nicht vor. Da die Erklärung der neuen Eigentümer, das vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen zu wollen, entweder eine Weigerung, in das Verfahren einzutreten, oder aber eine Zurückziehung der Beschwerde bedeutet, ist - da in diesem Fall auch keine behördliche Einflussnahme vorliegt - der Fall einer ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gleichzuhalten.
(siehe auch B v 09.10.02, B555/99, Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Anlassfall).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bescheid in rem-Wirkung, Bescheid dinglicher, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Anlassverfahren, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V29.2002Dokumentnummer
JFR_09978991_02V00029_01