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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/08/0369 E 4. Oktober 2001Rechtssatz
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückstandsausweises gegen die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen gilt, dass die Verfahrensvorschriften des § 25 Abs 3 bis 8 BUAG, die unter anderem die Erlassung eines Rückstandsausweises regeln, auch schon vor Inkrafttreten des dies ausdrücklich anordnenden letzten Satzes des § 25a Abs 7 am 1. Jänner 1997, BGBl Nr 1996/754, auf die genannten Vertreter anzuwenden waren (Hinweis B 20. Dezember 2000, 97/08/0092). Mit der Novellierung dieser Bestimmung wurde nämlich nur die Klarstellung der Zulässigkeit von Rückstandsausweisen auch gegenüber den in § 25a Abs 7 BUAG genannten Personen bezweckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080368.X01Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011