RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0368

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25 Abs3;
BUAG §25 Abs4;
BUAG §25 Abs5;
BUAG §25 Abs6;
BUAG §25 Abs7;
BUAG §25 Abs8;
BUAG §25a Abs7 idF 1996/754;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/08/0369 E 4. Oktober 2001

Rechtssatz

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückstandsausweises gegen die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen gilt, dass die Verfahrensvorschriften des § 25 Abs 3 bis 8 BUAG, die unter anderem die Erlassung eines Rückstandsausweises regeln, auch schon vor Inkrafttreten des dies ausdrücklich anordnenden letzten Satzes des § 25a Abs 7 am 1. Jänner 1997, BGBl Nr 1996/754, auf die genannten Vertreter anzuwenden waren (Hinweis B 20. Dezember 2000, 97/08/0092). Mit der Novellierung dieser Bestimmung wurde nämlich nur die Klarstellung der Zulässigkeit von Rückstandsausweisen auch gegenüber den in § 25a Abs 7 BUAG genannten Personen bezweckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080368.X01

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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