RS Vwgh 2001/10/4 99/08/0120

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BUAG §25a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0176 E 18. November 1991 RS 5(hier Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung für Zuschläge nach § 25a Abs 7 BUAG)

Stammrechtssatz

Wird eine infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Vertreters nicht entrichtete Abgabe in der Folge uneinbringlich, spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang

(Hinweis E 30.3.1987, 86/15/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080120.X09

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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