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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/15/0176 E 18. November 1991 RS 5(hier Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung für Zuschläge nach § 25a Abs 7 BUAG)Stammrechtssatz
Wird eine infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Vertreters nicht entrichtete Abgabe in der Folge uneinbringlich, spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang
(Hinweis E 30.3.1987, 86/15/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999080120.X09Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012