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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Aus einem Leiharbeitsverhältnis, bei welchem gegenüber dem Verleiher eine Arbeitsleistung nicht erbracht wird, darf die Behörde nach der zeitraumbezogen hier anzuwendenden Rechtslage den Verleiher nur unter der Voraussetzung als Arbeitgeber in Anspruch nehmen, dass der Beschäftigte mit dem Verleiher eine vertragliche Vereinbarung des Inhalts getroffen hat, dass sich der Beschäftigte verpflichtet hat, seine Arbeitskraft als Arbeitnehmer dem Verleiher in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass die Arbeitsleistung in vom Verleiher bezeichneten Beschäftigerunternehmen nach den dort zu erteilenden Weisungen erbracht werden sollte. Bei jeder anderen Vertragsgestaltung läge zwar - allenfalls - aufgrund des weiten Arbeitnehmerbegriffs des § 3 Abs 4 AÜG Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vor, nicht aber ein Leiharbeitsverhältnis als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG. Allein auf die tatsächliche Gestaltung der Arbeitserbringung beim Beschäftigerunternehmen (ohne Einbeziehung des Inhalts der vertraglichen Vereinbarungen des Verleihers mit dem Beschäftigten bzw mit dem Beschäftigerunternehmen) kann in Fällen wie dem vorliegenden im Allgemeinen deshalb nicht abgestellt werden, weil die Art der Leistungserbringung beim Beschäftigerunternehmen vom Verleiher nicht gestaltet wird und ihm daher auch dann nicht als "tatsächliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses" zugerechnet werden kann, wenn sie von den (nicht bloß zum Schein abgeschlossenen) vertraglichen Vereinbarungen des Verleihers mit dem Beschäftigten einerseits und mit dem Beschäftiger andererseits abweicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080351.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015