RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0209

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ändert das Motiv für die Bezahlung einer Abfertigung nichts daran, dass die Abfertigung an sich dem Begriff des Entgelts zu unterstellen ist. Selbst die freiwillige Gewährung einer Abfertigung, sei es auch nur aus Anstandspflicht, genügt, um eine Schenkung im Rechtssinn auszuschließen und derartige Leistungen als Entgelt zu qualifizieren. Auf die freiwillige Abfertigung treffen somit die in § 49 Abs 1 ASVG normierten Merkmale zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080209.X06

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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