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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §67 Abs10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/08/0369 E 4. Oktober 2001Rechtssatz
Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG - die Haftungsvoraussetzungen sind auch für § 25a Abs 7 BUAG von Bedeutung - ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (hier: Zuschlägen) schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt (Hinweis E 20.4.1993, 92/08/0250).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080368.X04Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011