RS Vfgh 2002/10/9 V17/02

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö Landes- und GemeindebezügeG 1997 §15 Abs3
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien vom 13.12.00 über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher §5

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Gemeinderatsmitgliedes auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung über die den Vorsitzenden von Gemeinderatsausschüssen gebührende monatliche Entschädigung infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §5 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien vom 13.12.00 über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher.

Meint der Antragsteller (er ist Obmann des gemeindeamtlichen Prüfungsausschusses), er habe - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - sowohl von Gesetzes als auch von Verfassungs wegen (unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes) einen Anspruch auf Zuerkennung einer monatlichen Entschädigung in derselben Höhe wie ein Umweltgemeinderat, so wäre hierüber von der zuständigen Behörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe sein Anspruch zu Recht besteht. Der Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und der Antragsteller hätte daher Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides, der innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen ist und vom Antragsteller mit Beschwerde an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof bekämpft werden könnte.

Entscheidungstexte

  • V 17/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2002 V 17/02

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Bezüge für Mandatare, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V17.2002

Dokumentnummer

JFR_09978991_02V00017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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