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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Gemeinderatsmitgliedes auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung über die den Vorsitzenden von Gemeinderatsausschüssen gebührende monatliche Entschädigung infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines FeststellungsbescheidesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §5 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien vom 13.12.00 über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher.
Meint der Antragsteller (er ist Obmann des gemeindeamtlichen Prüfungsausschusses), er habe - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - sowohl von Gesetzes als auch von Verfassungs wegen (unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes) einen Anspruch auf Zuerkennung einer monatlichen Entschädigung in derselben Höhe wie ein Umweltgemeinderat, so wäre hierüber von der zuständigen Behörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe sein Anspruch zu Recht besteht. Der Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und der Antragsteller hätte daher Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides, der innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen ist und vom Antragsteller mit Beschwerde an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof bekämpft werden könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Feststellungsbescheid, Bezüge für Mandatare, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V17.2002Dokumentnummer
JFR_09978991_02V00017_01