RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0209

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0058 E 19. Februar 1991 VwSlg 13383 A/1991 RS 12(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Wenn und soweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines ArbN tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches nicht verpflichtet, die Anerkennung der beitragspflichtigen vor den beitragsfreien Ansprüchen zu vereinbaren. Die Grenze der Dispositionsfreiheit ist allerdings dort erreicht, wo ein höherer als der tatsächlich zustehende beitragsfreie Betrag verglichen würde, was auf eine Fehldeklaration hinausliefe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080209.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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