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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/08/0058 E 19. Februar 1991 VwSlg 13383 A/1991 RS 12(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Wenn und soweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines ArbN tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches nicht verpflichtet, die Anerkennung der beitragspflichtigen vor den beitragsfreien Ansprüchen zu vereinbaren. Die Grenze der Dispositionsfreiheit ist allerdings dort erreicht, wo ein höherer als der tatsächlich zustehende beitragsfreie Betrag verglichen würde, was auf eine Fehldeklaration hinausliefe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080209.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011