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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1266;Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht bloß nach tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (Hinweis E 20. Oktober 1992, 91/08/0110; E 16. März 1993, 91/08/0082). Als solche Rechtstatsachen kommen dingliche oder obligatorische Rechtsverhältnisse in Betracht. Im konkreten Fall ist die geschiedene Ehefrau auch nach der Aufhebung der Ehepakte noch Miteigentümerin der dem Betrieb dienenden und vom Ehegatten in die Gütergemeinschaft eingebrachten Liegenschaften, sieht sich aber mit einem Herausgabeanspruch des Ehegatten konfrontiert, der sich als berechtigt erweist, weil der rechtliche Grund, den Liegenschaftsanteil zu behalten, weg gefallen ist (vgl § 1435 ABGB). Da diese Kondiktion auf einer gesetzlichen Anordnung beruht (§ 1266 ABGB), ist von einer der Ehefrau zurechenbaren Kenntnis der Existenz dieses Anspruches auszugehen. Damit ist sie ab Rechtskraft der Scheidung als unredliche Empfängerin des Miteigentumsanteils zu betrachten und hat ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Nutzungen des Betriebes, also auf dessen Ertrag in Form von Zivil- oder Naturalfrüchten. Diese durch die angesprochene gesetzliche Regelung hervor gerufene Rechtsfolge entspricht einem auch durch Vereinbarung erzielbaren Ergebnis, weshalb die dargestellten Wirkungen der Auflösung der Ehepakte zu jenen Rechtstatsachen zu zählen sind, die dem Ehegatten eine Rechtsposition einräumen, nach der er aus der Führung des (gesamten) landwirtschaftlichen Betriebes berechtigt und verpflichtet wird, während die von ihm geschiedene Ehefrau diese Rechtsstellung verloren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080100.X02Im RIS seit
21.02.2002