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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wegen der im nahen Angehörigkeitsverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten besteht im konkreten Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf hinsichtlich der Klärung der Frage, wer Betriebsführer nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG ist (Hinweis auf die ebenfalls die Pflichtversicherung wegen landwirtschaftlicher Betriebsführung betreffenden Erkenntnisse vom 19. September 1980, 1171/77, und vom 22. Februar 1985, 81/08/0150).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080072.X08Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013