RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2001
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §18 Abs1;
AlVG 1977 §18 Abs2;

Rechtssatz

Während sich die Regelung über die Bezugsdauer nach § 18 Abs 1 AlVG ausschließlich an der nachgewiesenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit (bzw Ersatzzeit) innerhalb eines bestimmten Beurteilungszeitraumes orientiert, sieht der durch BGBl Nr 1988/232 eingeführte § 18 Abs 2 AlVG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr 1989/364 und BGBl Nr 1993/502) einen längeren Leistungsbezug für ältere Arbeitslose in Abhängigkeit von Alter und Beschäftigungsdauer vor. Diese Regelung nimmt darauf Bedacht, dass die Vermittlung älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt erschwert ist (siehe auch 158 BlgNR. 17. GP., Seite 59 zu BGBl Nr 1988/232). Voraussetzung beider Tatbestände ist jedoch, dass innerhalb des normierten Rahmenzeitraumes entsprechende Beschäftigungszeiten nachgewiesen werden können. Die Zeiträume, innerhalb derer die Anwartschaft erfüllt werden muss, sind jeweils vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld zurückzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080313.X03

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten