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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §18 Abs1;Rechtssatz
Während sich die Regelung über die Bezugsdauer nach § 18 Abs 1 AlVG ausschließlich an der nachgewiesenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit (bzw Ersatzzeit) innerhalb eines bestimmten Beurteilungszeitraumes orientiert, sieht der durch BGBl Nr 1988/232 eingeführte § 18 Abs 2 AlVG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr 1989/364 und BGBl Nr 1993/502) einen längeren Leistungsbezug für ältere Arbeitslose in Abhängigkeit von Alter und Beschäftigungsdauer vor. Diese Regelung nimmt darauf Bedacht, dass die Vermittlung älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt erschwert ist (siehe auch 158 BlgNR. 17. GP., Seite 59 zu BGBl Nr 1988/232). Voraussetzung beider Tatbestände ist jedoch, dass innerhalb des normierten Rahmenzeitraumes entsprechende Beschäftigungszeiten nachgewiesen werden können. Die Zeiträume, innerhalb derer die Anwartschaft erfüllt werden muss, sind jeweils vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld zurückzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080313.X03Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016