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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Bei einem durchgehenden Lehrgang, der eine Unterbrechung der Berufstätigkeit erfordert, kann von einem Lehrgang, der auf Berufstätige zugeschnitten ist, nicht die Rede sein (Hinweis E 8. Juni 1993, 97/08/0097, VwSlg 13849 A/1993). Soweit solche Lehrgänge aber am Abend abgehalten werden, sind sie im Sinne der Rechtsprechung jedenfalls unschädlich. Dies muss aber auch dann gelten, wenn der Veranstalter eines solchen Lehrganges auf andere Weise auf die Bedürfnisse Berufstätiger Bedacht nimmt, etwa dadurch, dass die zeitliche Inanspruchnahme so gestaltet ist, dass der Besuch eines solchen Lehrganges Berufstätigen im Allgemeinen möglich ist. In einem solchen Fall ist nämlich die der Regelung des § 12 Abs 3 lit f AlVG zugrundeliegende Annahme sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Teilnehmer an einem solchen Lehrgang mit seiner Teilnahme zum Ausdruck bringt, für die Dauer dieser Ausbildung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen; die Anwendung der in § 12 Abs 3 lit f AlVG liegenden unwiderleglichen Vermutung auch auf solche Lehrgänge wäre daher auch unter Gleichheitsgesichtspunkten unangebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080065.X05Im RIS seit
22.01.2002