RS Vfgh 2002/10/9 G264/02

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art89
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art129a Abs3
FremdenG 1997 §74

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Vorschrift des FremdenG 1997 betreffend die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde einer Sicherheitsdirektion gegen Entscheidungen des UVS an den Verwaltungsgerichtshof mangels Präjudizialität der Bestimmung bei Erlassung eines Ersatzbescheides nach aufhebendem Erkenntnis des VwGH

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf Aufhebung des §74 FremdenG 1997.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet es als denkunmöglich, dass der antragstellende UVS im Rahmen seiner (neuerlichen) konkreten Sachentscheidung (gemäß §63 Abs1 VwGG in Bindung an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs) über die Schubhaftbeschwerden die Bestimmung über die Erhebung einer Amtsbeschwerde selbst anzuwenden hätte.

Die vom UVS vertretene Auffassung, dass bei Erlassung des (Ersatz-)Bescheids auch jene Bestimmung anzuwenden sei, die die Rechtsmittellegitimation beim Verwaltungsgerichtshof normiert, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen. §74 FremdenG 1997 ist denkmöglich nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (von diesem selbst) anzuwenden, nicht aber auch in dem nach (teilweiser) Aufhebung des Bescheids zu führenden (fortgesetzten) Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Entscheidungstexte

  • G 264/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2002 G 264/02

Schlagworte

Bescheiderlassung, Fremdenrecht, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Präjudizialität, Ersatzbescheid, Amtspartei, Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G264.2002

Dokumentnummer

JFR_09978991_02G00264_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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