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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art89Leitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Vorschrift des FremdenG 1997 betreffend die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde einer Sicherheitsdirektion gegen Entscheidungen des UVS an den Verwaltungsgerichtshof mangels Präjudizialität der Bestimmung bei Erlassung eines Ersatzbescheides nach aufhebendem Erkenntnis des VwGHRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf Aufhebung des §74 FremdenG 1997.
Der Verfassungsgerichtshof erachtet es als denkunmöglich, dass der antragstellende UVS im Rahmen seiner (neuerlichen) konkreten Sachentscheidung (gemäß §63 Abs1 VwGG in Bindung an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs) über die Schubhaftbeschwerden die Bestimmung über die Erhebung einer Amtsbeschwerde selbst anzuwenden hätte.
Die vom UVS vertretene Auffassung, dass bei Erlassung des (Ersatz-)Bescheids auch jene Bestimmung anzuwenden sei, die die Rechtsmittellegitimation beim Verwaltungsgerichtshof normiert, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen. §74 FremdenG 1997 ist denkmöglich nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (von diesem selbst) anzuwenden, nicht aber auch in dem nach (teilweiser) Aufhebung des Bescheids zu führenden (fortgesetzten) Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheiderlassung, Fremdenrecht, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Präjudizialität, Ersatzbescheid, Amtspartei, LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G264.2002Dokumentnummer
JFR_09978991_02G00264_01