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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Ein Spruch, der für einen "nachstehend angeführten Zeitraum" Leistungen widerruft, aber keinen Zeitraum nennt, ist in Bezug auf diese Entscheidung nicht nur unpräzise, sondern ohne normativen Gehalt. War der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Widerrufs ohne normativen Gehalt, so ist es der Berufungsbehörde infolge ihrer Beschränkung auf die "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG verwehrt, ihre eigene Entscheidung an die Stelle des in erster Instanz unterbliebenen Ausspruches zu setzen (Hinweis E 24. Juni 1997, 96/08/0029).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080112.X02Im RIS seit
21.02.2002