RS Vwgh 2001/10/4 97/08/0119

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z24 idF 1989/660;
EStG 1988 §67 Abs7;

Rechtssatz

Der Inhalt einer Arbeitspflicht (und damit im vorliegenden Zusammenhang die Merkmale der darüber hinausgehenden belohnungswürdigen Sonderleistungen) richtet sich primär nach der Einzelvereinbarung. Im Übrigen sind die den Umständen und dem Ortsgebrauch angemessenen Dienste zu leisten. In der betrieblichen Praxis wird vielfach ein vorerst abstrakt und typisiert umschriebener Arbeitsbereich durch eine bestimmte Dienstzuteilung konkretisiert und arbeitsvertraglich verankert. Auch aus dem Typus des Arbeitsverhältnisses kann sich die inhaltliche Ausgestaltung ergeben, wobei die subsidiären Bestimmungsfaktoren wie Berufs- und Geschäftssitte eine Rolle spielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080119.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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