RS Vfgh 2002/10/9 B1344/02

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

EG Art242, Art243
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Vorschreibung von Wasseranschluß- und Kanalanschlußgebühr; keine innerstaatliche Rechtsgrundlage aber auch keine Verpflichtung kraft Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall

Rechtssatz

Weder die Bundesverfassung noch eine andere Verfassungsbestimmung noch auch das VfGG oder die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung enthalten eine Regelung, die die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, wie sie der Beschwerdeführer begehrt, begründen könnte.

Selbst unter der Annahme, daß der Verfassungsgerichtshof zur Erlassung entsprechender einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein kraft Gemeinschaftsrechts berufen sein sollte, würde es im vorliegenden Fall an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung des vom Beschwerdeführer begehrten Inhalts fehlen:

Im vorliegenden Verfahren geht es nämlich nicht um die (vorläufige) Sicherung eines sich für den Beschwerdeführer aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ergebenden Rechtes (worauf es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Factortame ankommt), sondern um die Sicherung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angewandten generellen Rechtsnormen. Hiefür kann - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - aber aus dem Gemeinschaftsrecht keine Kompetenz zur Erlassung von Beschlüssen durch den Verfassungsgerichtshof abgeleitet werden, die auf einstweiligen Rechtsschutz abzielen.

Daß der Berechnung der Baumasse (als Grundlage für die Gebührenvorschreibung) eine gemeinschaftsrechtswidrige Vorgangsweise zugrundeliege, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Daß die Entscheidungen der Tiroler Landesregierung über Wasserleitungs- und Kanalanschlußgebühren nach Art144 B-VG einer - auf die Kontrolle von Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und von Rechten infolge der Anwendung rechtswidriger genereller Normen beschränkten - nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, ist durch keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift gefordert. Es ist daher zur Durchsetzung der Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes ein einstweiliger Rechtsschutz im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Kontrolle der Bescheide der Tiroler Landesregierung nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • B 1344/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2002 B 1344/02

Schlagworte

EU-Recht, Kanalisation Abgaben, Rechtsschutz, VfGH / Verfügung einstweilige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1344.2002

Dokumentnummer

JFR_09978991_02B01344_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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