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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Die bloße Überlassung der Bewirtschaftung bzw der Arbeitsführung bewirkt noch keine Änderung der rechtlichen Zurechnung der Führung des Betriebes auf Rechnung und Gefahr des Dritten (Hinweis E 16. März 1993, 91/08/0082), während etwa der Fruchtgenussberechtigte und der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes diesen auf eigene Rechnung und Gefahr führen können (Hinweis E 11. März 1970, 1115/69 und 367/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080037.X02Im RIS seit
21.02.2002