RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0037

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1091;
ABGB §509;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die bloße Überlassung der Bewirtschaftung bzw der Arbeitsführung bewirkt noch keine Änderung der rechtlichen Zurechnung der Führung des Betriebes auf Rechnung und Gefahr des Dritten (Hinweis E 16. März 1993, 91/08/0082), während etwa der Fruchtgenussberechtigte und der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes diesen auf eigene Rechnung und Gefahr führen können (Hinweis E 11. März 1970, 1115/69 und 367/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080037.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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