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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §2 Abs3;Rechtssatz
Die Ausführung von Reinigungsarbeiten in der Definition des Begriffes "Baustelle" im § 2 Abs 3 ASchG hat nicht zur Folge, dass eine Baustelle bereits dann vorliegt, wenn lediglich Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Vielmehr bleibt eine Baustelle auch dann noch bestehen, wenn nur mehr (abschließende) Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080400.X03Im RIS seit
22.01.2002