RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0307

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §58 Abs3;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Eine die Begründungspflicht der Einspruchsbehörde allenfalls einschränkende Unterlassung der entsprechenden Mitwirkung des Dienstgebers setzt einen ausreichend begründeten erstinstanzlichen Bescheid voraus, aus dem sich ohne weitere Nachforschungen die Grundlagen für die Beitragsnachverrechnung ergeben (Hinweis E 12. April 1994, 92/08/0140).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080307.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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