Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §111;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/08/0369 E 4. Oktober 2001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0568 E 20. Dezember 2000 RS 1(Hier: § 25a Abs 7 BUAG anzuwenden)Stammrechtssatz
Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 48. ASVG-Novelle (und der Novelle BGBl. Nr. 741/1990) ausgesprochen, zu den "den Vertretern auferlegten Pflichten", an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Haftung anknüpfe, gehöre - mangels einer dem § 80 Abs. 1 BAO entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift - nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner (und nicht nur Letztere) gegenüber den Beitragsgläubigern (und nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Vertretenen) treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die (bei Insuffizienz der Mittel zumindest anteilige) Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Vertreter und somit Anknüpfungspunkte für deren persönliche Haftung im Falle der schuldhaften Verletzung dieser ihnen "auferlegten" Pflichten seien im Anwendungsbereich dieser Haftungsnorm nur die aus § 111 ASVG in Verbindung mit § 9 VStG und aus § 114 Abs. 2 ASVG ableitbaren Verhaltenspflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080368.X02Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011