RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0368

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
BAO §80 Abs1;
BUAG §25a Abs7;
VStG §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/08/0369 E 4. Oktober 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0568 E 20. Dezember 2000 RS 1(Hier: § 25a Abs 7 BUAG anzuwenden)

Stammrechtssatz

Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 48. ASVG-Novelle (und der Novelle BGBl. Nr. 741/1990) ausgesprochen, zu den "den Vertretern auferlegten Pflichten", an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Haftung anknüpfe, gehöre - mangels einer dem § 80 Abs. 1 BAO entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift - nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner (und nicht nur Letztere) gegenüber den Beitragsgläubigern (und nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Vertretenen) treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die (bei Insuffizienz der Mittel zumindest anteilige) Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Vertreter und somit Anknüpfungspunkte für deren persönliche Haftung im Falle der schuldhaften Verletzung dieser ihnen "auferlegten" Pflichten seien im Anwendungsbereich dieser Haftungsnorm nur die aus § 111 ASVG in Verbindung mit § 9 VStG und aus § 114 Abs. 2 ASVG ableitbaren Verhaltenspflichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080368.X02

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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