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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §1 Abs1;Rechtssatz
Der Zweck des Behinderteneinstellungsgesetzes liegt in der Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben. Der VwGH hat hinsichtlich von Unternehmen der Wartungs- und Reinigungsdienste die Auffassung vertreten, dass auch bei diesen Unternehmen, auch wenn deren Arbeitsplätze nicht den üblichen Bedingungen entsprechen, von einem Bedarf an der Beschäftigung von behinderten Dienstnehmern auszugehen ist. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit dieser Unternehmen, ihrer Pflicht zur Beschäftigung von begünstigten Behinderten nachzukommen (Hinweis E 28. November 1991, 91/09/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080400.X04Im RIS seit
22.01.2002