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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0122 E 2. Juli 1996 RS 4Stammrechtssatz
Die Vertragsparteien des gerichtlichen Vergleiches nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sind in der vergleichsweisen Disposition insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze findet diese Dispositionsbefugnis, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen wird, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs 3 ASVG tatsächlich zustünde (Hinweis E 28.11.1962, 2031/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080209.X05Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011