RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0209

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0122 E 2. Juli 1996 RS 4

Stammrechtssatz

Die Vertragsparteien des gerichtlichen Vergleiches nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sind in der vergleichsweisen Disposition insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze findet diese Dispositionsbefugnis, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen wird, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs 3 ASVG tatsächlich zustünde (Hinweis E 28.11.1962, 2031/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080209.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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