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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs 3 AlVG kann eine dritte Person zum Ersatz verpflichtet werden, wenn sie "eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat". Dem Tatbestandsmerkmal des "hiedurch" (nämlich durch die unterlassenen oder falschen Angaben) verursachten unberechtigten Bezuges kommt dabei eine über das bloße Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhanges hinausgehende Bedeutung im Sinne eines normativen Zurechnungskriteriums zu (Hinweis E 28. Juni 1994, 93/08/0197; E 31. Mai 2000, 97/08/0586).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080084.X01Im RIS seit
21.02.2002