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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §1 Abs1;Rechtssatz
Der Schutzzweck des BEinstG kann sich in einem Kleinstbetrieb (hier: Familienbetrieb, in welchem die zu verrichtende Arbeit zwischen dem Unternehmer und seiner Ehegattin, der begünstigten Behinderten, aufgeteilt ist) nicht in jener Weise entfalten, wie dies auch in einem "Klein- oder Mittelbetrieb" mit mehreren Beschäftigten noch möglich sein mag. Das Gesetz geht - im Gegenteil - erkennbar davon aus, dass eine Beschäftigung Behinderter, von denen die volle Arbeitsleistung eines Gesunden nicht erwartet werden kann, von vornherein nur in Betrieben ab einer bestimmten Mindestgröße zumutbar ist und realistischerweise erwartet werden kann und setzt diese Grenze mit "25 oder mehr Dienstnehmer" fest (§ 1 Abs 1 legcit). Auch wenn der Kündigungsschutz des § 8 BEinstG auch in Betrieben gilt, die eine Beschäftigungspflicht für Behinderte nicht trifft (Hinweis E 13. September 1994, 93/09/0346, VwSlg 14107 A/1994), so ist doch im Gesetz durch keine Bestimmung angedeutet, dass die sonst anzuerkennende Ingerenz des Betriebsinhabers an der Gestaltung seines Unternehmens in einem solchen Kleinstbetrieb zu Gunsten des einzigen Beschäftigten, wenn dieser den Schutz des BEinstG genießt, eingeschränkt werden sollte. Es kann in einer Konstellation wie im Beschwerdefall nur darauf ankommen, ob die wirtschaftlichen Gründe hinreichen, die Kündigung der einzigen Dienstnehmerin (unter Berücksichtigung von deren sozialer Schutzbedürftigkeit) zu rechtfertigen. Dies ist - nicht anders als bei nicht so kleinen Unternehmen (Hinweis E 22. Februar 1990, 89/09/0147, VwSlg 13126 A/1990; E 23. April 1996, 96/08/0002) - aber jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen anders Gefahr liefe, einen schweren wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden, der geeignet ist, es in seiner Existenz zu bedrohen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080469.X03Im RIS seit
07.02.2002