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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0122 E 2. Juli 1996 RS 3Stammrechtssatz
IZm § 11 Abs 2 ASVG kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080209.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011