RS Vwgh 2001/10/4 97/08/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0079 E 19. Jänner 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Besitzt ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Beh zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt worden sein mag (Hinweis E 27.5.1988, 88/18/0015).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von OrganhandlungenZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080078.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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