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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0079 E 19. Jänner 1990 RS 3Stammrechtssatz
Besitzt ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Beh zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt worden sein mag (Hinweis E 27.5.1988, 88/18/0015).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von OrganhandlungenZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080078.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013