RS Vwgh 2001/10/4 97/08/0143

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs1;
ASVG §308 Abs4;
ASVG §308 Abs6;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0400 E 4. Oktober 2001

Rechtssatz

Die allenfalls unterschiedlichen Prämissen bei der Ermittlung der tatsächlich entrichteten Beitragszahlungen in den Fällen einer Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten und in den Fällen eines Karenzurlaubes (mögliches höheres Durchschnittsalter bei Antritt des Karenzurlaubes und damit möglicherweise durchschnittlich höhere Beitragszahlungen), und die seit der statistischen Einkommensbetrachtung im Jahre 1972 möglicherweise eingetretenen Veränderungen (Veränderung der Einkommensrelation zwischen Männern und Frauen in der Gruppe der im Karenzurlaub versicherungspflichtig Beschäftigten; EDV-bedingt leichtere Ermittelbarkeit der tatsächlich vorgenommenen Beitragszahlungen) lassen kein Ausmaß erkennen, dass die Sachlichkeit der verfassungsrechtlich für unbedenklich erachteten Regelung des § 308 Abs 1 ASVG nicht auch für § 308 Abs 4 iVm Abs 6 ASVG angenommen werden könnte. Dass die Pauschalierungsregel aber in einer den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Weise (Hinweis VfGH 17. Juni 2000, G 26/00) der Erfahrung des täglichen Lebens widerspräche oder von einem Ausnahmefall ausginge, der von den Durchschnittsfällen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise abwiche, ist nicht erkennbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080143.X03

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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